BURG-GUARD: AGB und Kundeninformationen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
BURG-GUARD GmbH,
Wormgermühle, 58540 Meinerzhagen

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

 (1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Käufer“). Die AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

 (2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware nach eigenen Vorlagen oder nach Vorlagen des Käufers herstellen (§§ 433, 651 BGB).

(3) Es gelten ausschließlich unsere AGB. Abweichende,
entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Einkaufsbedingungen des Käufers vorbehaltlos liefern.

 (4) Mit dem Käufer getroffene Individualabreden gehen diesen AGB vor.

 (5) Rechtserhebliche Erklärungen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform.

 (6) Erfüllungsort für die beiderseitigen Vertragspflichten ist Meinerzhagen.

 (7) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn dessen Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.

 (8) Falls einzelne Bestimmungen in den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen unwirksam oder undurchführbar sind oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Verträge davon unberührt. Anstelle der
unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen tritt das dispositive Gesetzesrecht. Im Falle einer Regelungslücke gelten die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung.

 (9) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar
abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

 (1) Unsere Angebote sind freibleibend, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

 (2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Wir sind berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 3 Wochen anzunehmen, beginnend ab dem Tag des Zugangs bei uns.

 (3) Das Vertragsangebot kann durch schriftliche Erklärung (z. B. Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer angenommen werden.

 (4) Die zu unserem Angebot gehörenden Abbildungen, Zeichnungen, Farb-, Gewichts- und Maßangaben stellen nur Annäherungswerte dar,
soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

 (5) Wir geben keine Zusicherung dahingehend ab, dass die von uns gelieferte Ware mit der beim Käufer/Anwender vorhandenen Hardware/Software oder mit der im Markt erhältlichen Hardware/Software kompatibel ist.
Empfehlungen bezüglich Verwendbarkeit, Kompatibilität und sonstiger Leistungsmerkmale sind nur verbindlich, soweit sie sich aus unseren Produktdatenblättern ergeben oder wir sie dem Käufer schriftlich bestätigt haben.

§ 3 Lieferzeit

 (1) Lieferfristen bzw. Liefertermine sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. 

 (2) Soweit nichts anderes vereinbart, beginnt die Lieferfrist mit der Absendung der Auftrags­bestätigung.

 (3) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der
Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, soweit wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

 (4) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Von den gesetzlichen Regelungen abweichend ist unsere Haftung im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf eine Entschädigungspauschale begrenzt. Diese beziffert sich pro vollendete Kalender­woche auf 0,5 % des vom Verzug erfassten Auftragswertes, maximal jedoch auf 5 % des vom Verzug erfassten Auftragswertes.

(5) Die Rechte des Käufers gemäß § 11 dieser AGB bleiben unberührt.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

 (1) Soweit nichts anderes vereinbart erfolgt die Lieferung
ab Werk.

 (2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Ware geht aber in jedem Fall mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

 (3) Sofern der Käufer es wünscht werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.

 (4) Transportverpackungen und Verkaufsverpackungen nehmen wir nach Maßgabe der Verpackungsverordnung an unserem Geschäftssitz innerhalb der üblichen Geschäftszeiten zurück. Der Käufer trägt die Kosten von Transport und Entsorgung. Die Verpackung muss frei von Fremdstoffen und nach Verpackungsart sortiert zurückgegeben werden.

 (5) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus
entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen.

 (6) Teillieferungen sind in angemessenem Umfang zulässig.

§ 5 Abbestellungen und Änderungen durch den Käufer

 (1) Wenn auf Verlangen des Käufers eine Um- oder Abbestellung von in Sonderanfertigung / Sonderbestellung in Auftrag gegebenen Geräten erfolgt, müssen die bis dahin entstandenen Kosten und der entgangene Gewinn vom Käufer ersetzt werden. Die Geltendmachung von darüber hinaus gehenden Schadensersatzansprüchen bleibt vorbehalten.

 (2) Änderungswünsche des Käufers verlängern die Lieferfrist bis wir ihre Machbarkeit geprüft haben und um den Zeitraum, der zur Umsetzung der Änderungswünsche erforderlich ist. Die Preise sind entsprechend der gewünschten Änderungen anzupassen.

§ 6 Höhere Gewalt

 Störungen auf Grund höherer Gewalt verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Störung. Höhere Gewalt sind nach dem üblichen Lauf der Dinge nicht vorhersehbare und/oder nicht vermeidbare Ereignisse. Dies gilt auch, wenn die Störungen bei unseren Vorlieferanten oder während des Verzugs eintreten. Ist die Störung nicht nur vorübergehend, sind beide Vertrags­parteien zum Rücktritt berechtigt. Bei höherer Gewalt sind Schadensersatzansprüche aus­geschlossen.

§ 7 Preise, Rechnung, Zahlung

 (1) Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise aus unserer aktuellen Preisliste sowie aus den aktuellen Versandbedingungen. Die Preise verstehen sich ab Werk zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehr­wertsteuer.
Verpackung, Fracht, Versicherung sowie etwaige Zölle, Gebühren, Steuern oder sonstige öffentliche Abgaben trägt grundsätzlich der Käufer.

 (2) Wir sind berechtigt, eine angemessene Anzahlung auf den Kaufpreis zu verlangen.

 (3) Bei Lieferfristen von mehr als zwei Monaten sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen oder herabzusetzen,
falls und soweit nach Vertragsschluss erhebliche Änderungen der Lohn-,
Gehalts-, Material- oder Rohstoffkosten eingetreten sind und wir diese Erhöhung nicht zu vertreten haben. Sollte der Preis um mehr als 5 % erhöht werden, hat der Käufer das Recht, sich innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Erhöhungsmitteilung vom Vertrag zu lösen.

 (4) Rechnungsbeträge sind 14 Tage nach Datum der Rechnung ohne Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten. Zahlungen gelten nur insoweit
als geleistet, als die entsprechenden Beträge auf unseren Bankkonten gutgeschrieben sind.

 (5) Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber
entgegengenommen und unter Vorbehalt des Zahlungseingangs gutgeschrieben. Bei Wechseln sind Einzugs- und Diskontspesen vom Käufer zu tragen. Diese Kosten sind sofort fällig. Die Annahme fremder oder eigener Wechsel begründet keinen Anspruch auf Gewährung eines Kassakontos.

 (6) Zahlungen sind ausschließlich auf die in der Rechnung angegebenen Bankkonten zu leisten. Unsere Mitarbeiter sind zur Entgegennahme
von Zahlungen nur nach vorheriger schriftlicher Inkassovollmacht ermächtigt.

 (7) Wird (z. B. durch nicht fristgerechte Zahlung des
Käufers) erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, sind wir berechtigt, für alle
bestehenden und noch nicht erfüllten Aufträge Leistung Zug-um-Zug oder Sicherheitsleistung zu verlangen und bis zum Erhalt der Gegen- bzw. Sicherheitsleistung die eigenen Leistungen zu verweigern.

 (8) Wir berechnen Fälligkeitszinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch 10 % p. a.

§ 8 Rücknahme mangelfreier Ware

 (1) Die Rücknahme mangelfreier Ware erfolgt aus Kulanz und nur innerhalb von 12 Werktagen nach Lieferung und nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns, sofern die Ware in der Originalverpackung zurück
geliefert wird und keine Gebrauchsspuren aufweist. Bei Rücknahmen über die 12 Werktage hinaus berechnen wir eine Aufwandsentschädigung in Höhe von mindestens 49,00 € zzgl. MwSt. und zusätzlich einen Abschlag i. H. v. 15% des Warenwertes.
Elektronikartikel, die älter als 6 Monate sind, können nicht mehr zurückgenommen werden.

 (2) Sollten wir feststellen, dass die vom Käufer zurückgesandte Ware beschädigt ist, können wir die Rücknahme - trotz ursprünglich erteilter Zustimmung zur Rücknahme - nachträglich noch verweigern
oder (nach vorheriger Mitteilung) dem Käufer die Kosten der Instandsetzung
auferlegen. Fehlendes Zubehör (Kabel, Bedienungs­anleitung etc.) wird zusätzlich berechnet.

 (3) Der Abzug der gemäß § 8/Ziffer 1, 2 anfallenden Beträge erfolgt über einen Korrekturbeleg.

(4) Software und Lizenzen sind von der Rücknahme ausgeschlossen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

 (1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag sowie einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

 (2) Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren pfleglich zu behandeln und instand zu halten. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Verlust und Beschädigung ausreichend zum Neuwert zu versichern. Die Police der Versicherung sowie der Nachweis der Prämienzahlung sind uns auf Verlangen vorzulegen. 
Ansprüche aus Versicherungsverträgen (z. B. wegen Verlustes oder Beschädigung der Ware) tritt der Käufer hiermit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

 (3) Die Be- und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Waren durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen, ohne uns zu verpflichten. Bei Vermischung und Verbindung mit anderen Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Rechnungswertes der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu dem der anderen Materialien.

 (4) Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

 (a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch
Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der
Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im
Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter
Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

 (b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur
Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in § 9/Ziffer 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

 (c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

 (5) Auf unser Verlangen ist der Käufer jederzeit verpflichtet, vollständige Auskunft über den Verbleib der von uns gelieferten Eigentumswaren, die Höhe der daraus erzielten Verkaufserlöse und deren Bezahlung zu erteilen. Unseren insoweit Beauftragten ist auf Verlangen Einblick in Bücher und Rechnungen, die sich auf die Verkäufe und den Verbleib der Eigentumswaren beziehen, zu gestatten und auf Verlangen Abschriften der Verkaufsrechnungen zu erteilen. Auf Verlangen, insbesondere bei Gefährdung unserer Forderungen, ist der Käufer verpflichtet, den Drittschuldner auf unsere Eigentumsrechte und die Abtretung der Ansprüche aus dem Weiterverkauf hinzuweisen und diesen zur unmittelbaren Zahlung an uns zu veranlassen.

 (6) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörende Ware erfolgen.

 (7) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Erklären wir den Rücktritt, sind wir zur freihändigen Verwertung berechtigt.

 (8) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 10 Mängelgewährleistung

 (1) Die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln
bemessen sich nach den für den Kaufvertrag geltenden gesetzlichen Vorschriften der §§ 437 ff. BGB, soweit nachstehend keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

 (2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Als Beschaffenheitsvereinbarung gelten insbesondere die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder anderweitig in den Vertrag einbezogen wurden.

 (3) Die Ansprüche aus §§ 437 ff. BGB bestehen nur, wenn der Käufer seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Dazu gilt im Einzelnen Folgendes:

 (a) Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns dieser unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) hat der Käufer ebenso unverzüglich
schriftlich anzuzeigen.

 (b) Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Ware erfolgt, wobei zur Fristwahrung der Zugang der Anzeige bei uns maßgeblich ist.

 (c) Eine ordnungsgemäße Mängelanzeige setzt voraus, dass Datum und Nummer des den mangelhaften Artikel betreffenden Lieferschein oder, falls schon vorhanden, Datum und Nummer der den mangelhaften Artikel
betreffenden Rechnung vom Käufer benannt und der Rücksendung beigegeben werden.

 (d) Unterlässt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Gewährleistung insoweit ausgeschlossen. Die von dem Gewährleistungsausschluss erfasste Ware wird auf Kosten des Käufers an diesen zurückgesandt.

 (e) Rücksendungen mangelhafter Ware sollen im Interesse einer schnellen und reibungslosen Abwicklung unter Verwendung des bei unserer Supportabteilung anzufordernden Rücksendeformulars sowie unter Angabe einer bei der Supportabteilung vorab einzuholenden Rücksendenummer (RMA) erfolgen.

 (4) Im Falle mangelhafter Ware sind wir zunächst zur Nacherfüllung verpflichtet, wobei dies nach unserer Wahl entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung erfolgt. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Falls ein Mangel vorliegt tragen wir die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Auf­wendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, nicht jedoch die Ein- und Ausbaukosten. 

 (5) Die Gewährleistung entfällt, wenn und soweit Fehler der Ware darauf zurückzuführen sind, dass der Käufer den Liefergegenstand
fehlerhaft handhabt, Bedienungsanleitungen missachtet, von uns nicht
zugelassene Betriebsmittel oder Anschlussgeräte verwendet und von uns nicht
autorisierte Eingriffe vornimmt. Weiterhin ausgenommen ist die Gewährleistung bei Fehlern der Ware, die auf Verschleiß (insbesondere an TFT-Panels, allen mechanischen Teilen in Dome-Systemen und Schwenk-Neige-Köpfen, Festplatten, Bedienpulten und Tastaturen, Infrarotleuchtmittel/LED etc.) zurückzuführen sind oder durch Gewalt verursacht wurden.

 (6) Ein schuldhaft unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen verpflichtet den Käufer, die dem Verkäufer dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen. Es gilt die Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Käufer hat jedoch einen Überprüfungsaufwand in Höhe von mindestens 49,00 € zzgl. MwSt. zu erstatten. Der Käufer ist zum Nachweis eines geringeren Schadens berechtigt.

 (7) Soweit der Mangel durch ein wesentliches Fremderzeugnis verursacht worden ist sind wir berechtigt, unsere Haftung insoweit zunächst auf die Abtretung der Mängelhaftungsansprüche zu beschränken, die uns gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses zustehen. Schlägt die Befriedigung aus dem abgetretenen Anspruch fehl oder können die abgetretenen Ansprüche aus anderen Gründen nicht durchgesetzt werden, stehen dem Käufer die Gewährleistungs­ansprüche nach Maßgabe von § 10 wieder zu.

 (8) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz
vergeblicher Aufwendungen sind abschließend in § 11 dieser AGB geregelt.

§ 11 Haftung

 (1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

 (2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem
Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

 a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

 b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

 (3) Die sich aus Ziffer 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen
gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

 (4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die
Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers
(insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen
gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 12 Verjährung

 (1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die
allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr. Die Frist beginnt nachdem die Ware beim Käufer oder einem vom Käufer bestimmten Empfänger abgeliefert wurde oder - sofern wir uns vertraglich zum Einbau der Ware verpflichtet haben - beim Käufer oder einem vom Käufer bestimmten Empfänger eingebaut wurde.

 (2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des
Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß § 11 die gesetzlichen Verjährungsfristen ausschließlich.

§ 13 Schutzrechte Dritter

 Soweit wir beauftragt sind, Ware nach Vorlagen bzw. Vorgaben des Käufers anzufertigen gilt hiermit als vom Käufer zugesichert, dass diese Vorlagen bzw. Vorgaben nicht mit Schutz­rechten Dritter belastet sind (insbesondere Patent-, Geschmacksmuster- oder Urheberrechte). Falls uns Dritte bezüglich dieser Vorlagen bzw. Vorgaben wegen Schutzrechtsverletzung in Anspruch nehmen - sei es gerichtlich oder außergerichtlich, begründet oder unbegründet -  stellt uns der Käufer hiermit von allen dadurch entstehenden Schäden frei. Das gilt auch für die Kosten der Rechtsverteidigung soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig sind.

§ 14 Reparaturen

 (1) Reparaturen, die nicht auf Gewährleistungsansprüche
zurückzuführen sind, werden gegen Vergütung vorgenommen, wenn die Ware in geeigneter Verpackung frei Haus eingesandt wird und eine detaillierte Fehlerbeschreibung sowie ein RMA-Formular beigefügt wird. Anderenfalls wird die Ware auf Kosten des Käufers unbearbeitet zurückgesandt.

 (2) Sollte nach Prüfung des eingesandten Artikels ein Defekt nicht vorliegen, erheben wir eine Überprüfungspauschale in Höhe von mindestens
49,00 € zzgl. Versandkosten und MwSt.

 (3) Bei eingebauter fremder Hardware haben wir das Recht, die Reparatur abzulehnen. Der Versand von Reparaturgeräten sowie von
Ersatzteilen erfolgt per Nachnahme.

§ 15 Muster

(1) Dem Kunden zur Verfügung gestellte Muster bzw. Testgeräte müssen innerhalb von 4 Wochen zurückgegeben werden. Werden die Muster und Testgeräte nicht innerhalb dieser Frist an uns zurückgegeben, wird der
Rechnungsbetrag fällig.

(2) Zur Rücksendung der Waren muss eine Rücksendenummer (RMA) bei
uns angefordert werden. Die Rücksendung der Muster sollte in der Originalverpackung in einem zusätzlichen Umkarton erfolgen. Die Frachtkosten für den Rücktransport gehen immer zu Lasten des Kunden.

(3) Sollten wir feststellen, dass die vom Käufer zurückgesandten Muster und Testgeräte beschädigt sind, können wir (nach vorheriger Mitteilung) dem Käufer die Kosten der Instandsetzung auferlegen. Fehlendes Zubehör (Kabel, Bedienungs­anleitung etc.) wird zusätzlich berechnet.

§ 16 Rechtswahl, Gerichtsstand

 (1) Diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer bemessen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 (2) Für alle Streitigkeiten zwischen uns und dem Käufer sind die Gerichte an unserem Haupt­sitz ausschließlich zuständig. Wir sind jedoch berechtigt, Klage auch am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers bzw. an anderen
gesetzlichen Gerichtsständen zu erheben.